Vereinsatzung
Thüringer Landesverein für Mühlenerhaltung und Mühlenkunde (TVM) e. V.
Mitglied der Deutschen Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V.
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt die Bezeichnung „Thüringer Landesverein für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (TVM) e. V.“.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich den im §2 angegebenen gemeinnützigen Zweck. Er wurde am 10. 08.1993 unter der Registriernummer VR 870 in das Vereinsregister des Kreisgerichtes Erfurt eingetragen.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.
4. Der Dachverband ist die „Deutsche Gesellschaft für Mühlenkunde und Mühlenerhaltung (DGM) e. V.“.
§ 2 Zweck und Tätigkeit
1. Der Verein fördert die Erhaltung und Pflege vorhandener Wind- und Wassermühlen sowie sonstiger Mühlen in Thüringen als Technikdenkmale wegen ihres kulturhistorischen Wertes oder wegen ihrer landschaftlichen Lage. Er dient ebenfalls der Erforschung und Wahrung handwerklicher müllerischer Traditionen, der Kultur und Lebensweise der Müller sowie deren Brauchtum.
2. Zu diesem Zweck wird der Verein in folgender Weise tätig:
2.1. Zusammenfassung und Koordinierung örtlicher und regionaler Gruppierungen und von Einzelpersonen, die sich um die Erhaltung bestimmter Wind- oder Wassermühlen sowie anderer Mühlen bemühen.
2.2.Beratung und Unterstützung bei der Instandsetzung und Erhaltung von Mühlen unter kulturhistorischen, heimatkundlichen, landschafts- und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
2.3. Aufstellung und laufende Ergänzung eines Verzeichnisses der in Thüringen vorhandenen bzw. einstigen Mühlen, Erforschung und Aufzeichnung ihrer Geschichte und Sicherung schriftlicher und bildlicher Urkunden.
2.4. Kontaktaufnahme mit Institutionen, Unternehmen, Verbänden und Behörden auf Landesebene und Vertretung der Vereinsinteressen bei diesen Stellen
2.5. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Mühlengesellschaften, Vereinen und Gruppierungen.
Aufbringen von Beihilfen nach den Richtlinien der Mitgliederversammlung zur Spitzenfinanzierung von notwendigen Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an erhaltenswerten Mühlen, sofern der Eigentümer sich mindestens im Rahmen seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten mit eigenen Mitteln an den Kosten beteiligt.
2.7. Werbung für das Anliegen des Vereins und für neue Mitglieder durch Öffentlichkeitsarbeit: Publikationen in Presse, Funk und Fernsehen; Vorträge und sonstige Veranstaltungen.
2.8. Mittel des Vereins oder etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
1.1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
1.2. Die ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nach vorausgegangener vierteljährlicher schriftlicher Kündigung zum Jahresende möglich.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand. Er ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den Aufgaben des Vereins oder den Beschlüssen seiner Organe zuwider handelt oder seiner Beitragspflicht innerhalb eines Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Erinnerung nicht genügt.
1.3. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft beträgt 16 Jahre.
1.4. Ordentliche Mitglieder sind auch Mitglieder der „Deutschen Gesellschaft dür Mühlenkund und Mühlenerhaltung (DGM) e. V.“.
2. Fördernde Mitglieder
Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen, ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als fördernde Mitglieder aufgenommen.
3. Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein und das von ihm verfolgte Ziel besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung erfolgt durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
§ 4 Beiträge und Spenden
1. Ordentliche Mitglieder Zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen ist der Vorstand zu einer Ermäßigung oder zu einem Erlass des Beitrags ermächtigt.
2. Fördernde Mitglieder bestimmen den von ihnen zu entrichtenden Beitrag selbst.
3. Der Verein bemüht sich außerdem um Zuwendungen von an seiner Arbeit besonders interessierten Stellen, Unternehmen und Personen.
4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft findet eine Erstattung geleisteter Zahlungen nicht statt
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand,
c) der Beirat.
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Stimmberechtigt sind die Mitglieder des Vorstandes und die ordentlichen Mitglieder mit je einer Stimme.
2. Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich mittels einfacher Postsendungen mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn entweder zwei Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Schriftliche Stimmübertragung, die nicht älter als drei Wochen ist, ist zulässig. Auf jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied darf höchstens eine Stimme übertragen werden.
Zu Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
Zur Änderung des Vereinszweckes ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. 5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben; gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmenerhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los.
6. Die Niederschriften über die Mitgliederversammlung werden vom Vorsitzenden des Vereins und dem Geschäftsführer als Schriftführer oder deren Vertretern unterzeichnet, den Vorstandsmitgliedern und auf Wunsch bzw. Anforderung einzelnen Mitgliedern zugeschickt.
§ 7 Vorstand
1. Im Vorstand sollen die Regionen Thüringens in angemessener Weise vertreten sein, um die dem Verein gestellten Aufgaben erfüllen zu können.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer
c) dem Schatzmeister und
d) bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern
Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.
3. Jedes anwesende Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
§ 8 Vertretung
Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Geschäftsführer, vertreten.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er sorgt für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung.
2. Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des Vereins.
§ 10 Geschäftsführer
Der Geschäftsführer erledigt den Schriftverkehr und fertigt die Niederschriften über die Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes an. Er stellt den Geschäftsbericht auf.
§ 11 Schatzmeister
1. Der Schatzmeister führt das Kassen- und Rechnungswesen des Vereins.
2. Der Schatzmeister hat den Haushaltsplan aufzustellen und dem Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.
3. Der Schatzmeister hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Kassenbericht zu fertigen.
4. Die gemäß § 13 dieser Satzung geprüfte Jahresrechnung wird der Mitgliederversammlung vorgelegt, die über die Entlastung des Vorstandes entscheidet.
§ 12 Beirat
Der Beirat wird auf die Dauer von drei Jahren vom Vorstand berufen. Ihm sollten u.a. angehören:
- ein verantwortlicher Vertreter der Denkmalpflege
- Vertreter der kommunalen Spitzenverbände
- Vertreter des Mühlen- und Mühlenbaugewerbes Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten.
§ 13 Rechnungsprüfung
Die Rechnungsprüfung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung
§ 14 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Land Thüringen zur ausschließlichen Verwendung für die Restaurierung von Wind- und Wassermühlen und das Archiv an die zentrale Denkmalfachbehörde des Landes Thüringen.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Erfurt, 26. März 1994
von der Mitgliederversammlung am 26. März 1994 und am 21. April 2012 bestätigt